Ein Unfall ist schnell passiert – sei es beim Sport, im Straßenverkehr oder im Haushalt. Doch wenn die private Unfallversicherung die Leistung verweigert, stehen viele Betroffene plötzlich im Regen. Dabei haben Sie als Versicherungsnehmer mehr Rechte, als die Versicherung Ihnen oft glauben machen will.
In diesem Blog-Artikel erfahren Sie:
- Wann die Unfallversicherung zahlen muss
- Welche Ablehnungsgründe häufig verwendet werden
- Wie Sie sich erfolgreich gegen eine Leistungsverweigerung wehren
- Wann ein Anwalt für Versicherungsrecht helfen kann
Was gilt als Unfall in der privaten Unfallversicherung?
Die Versicherer berufen sich gerne auf die Definition des „klassischen“ Unfalls:
Ein plötzliches, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führt.
Doch viele reale Szenarien passen nicht klar in dieses Schema.
Beispiel:
Ein Versicherungsnehmer reißt sich bei einem Sprung beim Volleyball die Achillessehne. Die Versicherung lehnt mit der Begründung ab, es habe kein „äußeres Ereignis“ gegeben – es handle sich um eine Eigenbewegung.
Unser Hinweis:
Je nach Vertrag kann eine sogenannte „Unfallfiktion“ greifen, z. B. bei erhöhter Kraftanstrengung oder plötzlichem Abweichen vom Bewegungsablauf. Die Details Ihres Vertrags sind entscheidend.
Typische Gründe für die Ablehnung durch die Unfallversicherung
- Bewusstseinsstörung
– z. B. Kreislaufzusammenbruch, epileptischer Anfall oder Medikamenteneinfluss - Mitwirkung von Vorerkrankungen
– etwa Arthrose, Diabetes oder Bandscheibenprobleme - Risikoverhalten oder Ausschlüsse
– z. B. Unfälle bei Motorsport, Extremsport oder unter Alkoholeinfluss
Beispiel:
Ein Versicherungsnehmer wird bei einer Skitour schwer verletzt. Die Versicherung verweigert die Zahlung mit Verweis auf einen „Extremsport-Ausschluss“. Doch im Vertrag ist Skitourengehen gar nicht explizit ausgeschlossen – und war auch keine entgeltliche Teilnahme an einem Wettbewerb.
Tipp:
Viele Ausschlussklauseln sind unklar formuliert und daher rechtlich angreifbar. Als Experten prüfen wir für Sie, ob die Ablehnung haltbar ist.
Mitwirkung von Vorerkrankungen – Kürzung nicht immer rechtens
Der Versicherer darf Leistungen kürzen, wenn eine Vorerkrankung mitursächlich für den Schaden war. Doch er trägt dafür die Beweislast.
Beispiel:
Ein Mann erleidet bei einem Sturz einen Knochenbruch. Die Versicherung kürzt die Invaliditätsleistung mit der Begründung, dass Osteoporose mitgewirkt habe.
Unsere Kanzlei konnte durch ein unabhängiges Gutachten nachweisen, dass die Osteoporose nicht entscheidend war – die volle Leistung musste ausbezahlt werden.
Was tun, wenn die Versicherung die Zahlung verzögert oder verweigert?
Sobald alle medizinischen Erhebungen abgeschlossen sind, ist regelmäßig die Versicherungsleistung fällig (§11 VersVG). Der Versicherer darf die Auszahlung nicht unbegrenzt verzögern.
Beispiel:
Ein Versicherungsnehmer wartet sechs Monate auf eine Auszahlung, obwohl alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wir konnten den Versicherer nicht nur zur Zahlung zwingen, sondern auch Verzugszinsen durchsetzen.
Was bedeutet eine „Obliegenheitsverletzung“ – und wann fällt sie wirklich ins Gewicht?
Die AUVB enthalten zahlreiche „Obliegenheiten“ – also Pflichten des Versicherungsnehmers. Dazu zählen:
- rechtzeitige Unfallmeldung
- Mitwirkung an der medizinischen Untersuchung
- Vorlage von Belegen und Befunden
Achtung:
Nicht jede Verletzung führt automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Es muss ein kausaler Zusammenhang mit der Schadensfeststellung bestehen.
Vorvertragliche Anzeigepflicht – wann der Rücktritt unzulässig ist
Wenn bei Vertragsschluss wichtige Informationen (z. B. gefährliche Hobbys oder Vorerkrankungen) nicht angegeben wurden, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Doch nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschweigen – und nur bei nachweisbarem Zusammenhang mit dem Schadenfall.
Beispiel:
Ein Versicherungsnehmer verschweigt sein Hobby „Motorradfahren“, obwohl nicht gefragt wurde. Nach einem Verkehrsunfall verweigert die Versicherung die Zahlung. Die Rücktrittserklärung war jedoch unwirksam, weil keine grobe Fahrlässigkeit und keine Relevanz zum Unfall vorlag.
✅ Zusammenfassung: Ihre Rechte bei Leistungsverweigerung
Problem | Ihr Recht |
---|---|
Versicherung lehnt Unfallbegriff ab | Definition prüfen, Unfallfiktionen möglich |
Kürzung wegen Vorerkrankung | Beweislast liegt beim Versicherer |
Ausschlüsse oder Alkoholklauseln | Transparenz und rechtliche Wirksamkeit prüfen |
Verzögerte Auszahlung | Anspruch auf Fälligkeit und Verzugszinsen |
Vorwurf Obliegenheitsverletzung | Nur bei Kausalität und grober Pflichtverletzung wirksam |
Rücktritt wegen „arglistiger Täuschung“ | Nur bei Vorsatz + Zusammenhang mit dem Schaden |
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