Ehegattenunterhalt – Wer? Wann? Wieviel? Wie?

Rechtslage zum Ehegattenunterhalt

Nach österreichischem Recht können geschiedene Paare vertraglich frei vereinbaren, ob und in welcher Höhe einer der Eheleute Unterhalt leisten muss. Wenn keine Vereinbarung getroffen wird, gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 55a Absatz 2 und 66 bis 80 Ehegesetz (EheG). Die Unterhaltsansprüche unterscheiden sich je nach Schuldspruch bei der Scheidung und der Kindererziehung. Bei aufrechter Ehe kann die Höhe des Ehegattenunterhalts im Ehevertrag festgelegt werden.

Unterhalt und Unterhaltszahlung an den Ehegatten

Verhandlungen zum Unterhalt und Unterhaltszahlungen an den Ehegatten sind oft komplex und von Missverständnissen geprägt. Halbwahrheiten über den „Ehegattenunterhalt in Österreich“ können zu Verunsicherungen und Existenzängsten führen. In solchen Fällen ist es ratsam, sich umfassend über das Thema zu informieren. Unser Beitrag bietet einen detaillierten Überblick über den nachehelichen Unterhalt in Österreich.

Wer hat Unterhaltsanspruch?

Auch bei aufrechter Ehe besteht eine Unterhaltspflicht in Österreich. Beide Ehegatten sind für die Haushaltsführung, Kindererziehung und Lebenshaltungskosten verantwortlich. Diese Pflichten umfassen auch Aktivitäten, die notwendig sind, um das gemeinsame Leben aufrechtzuerhalten.

Unterhaltsverzicht

Ehepartner können im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidungsvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Ein Verzicht ist jedoch nur wirksam, wenn der Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen bestritten werden kann.

Berechnung des Ehegattenunterhalts

Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:

  • Unterhaltsberechtigte Personen (Kinder, Expartner)
  • Ausgaben während der aufrechten Ehe
  • Eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehepartners

Unterhalt bei Scheidung mit Schuldausspruch

Bei einer Scheidung mit Schuldausspruch hängt der Unterhaltsanspruch vom Grad der Verschuldung ab:

  • Alleinverschulden: Der schuldige Ehepartner muss Unterhalt zahlen, wenn der andere seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
  • Gleichteiliges Verschulden: Grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch, außer der Ehepartner kann seine Lebenskosten nicht decken. Der Unterhalt beträgt 10-15% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
  • Zerrüttungsverschulden: Der schuldige Ehepartner zahlt Unterhalt, wenn der andere den Haushalt geführt hat und keiner Erwerbstätigkeit nachging.

Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung

Geschiedene Paare können vertraglich frei über die Höhe des Ehegattenunterhalts entscheiden. Unterhaltsansprüche müssen nicht zwingend vor Gericht geltend gemacht werden. Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch empfehlenswert, um spätere Meinungsänderungen zu vermeiden. Ein Familienrechtsanwalt kann bei der Umsetzung eines rechtmäßigen Vertrags helfen. Wenn keine freiwillige Vereinbarung getroffen wird, gelten die gesetzlichen Regelungen, die vom Schuldspruch und den Kindererziehungsverpflichtungen abhängen.

Scheidung ohne Schuldausspruch

Bei einer Scheidung ohne Schuldausspruch kann derjenige Unterhalt erhalten, der die Scheidungsklage nicht eingereicht hat, insbesondere wenn er sich um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung gekümmert hat und keine eigenen Einkünfte zur Existenzsicherung hat.

Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung

Ein verschuldungsunabhängiger Unterhaltsanspruch besteht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner aufgrund der Kindererziehung nicht für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Lebensbedarf des berechtigten Ehepartners und ist meist niedriger als bei einem Verschuldungsunterhalt.

Anpassung der Höhe des Unterhalts

Ändern sich die Lebensumstände des unterhaltspflichtigen Ehepartners, wird die Höhe des Unterhalts angepasst. Die Umstandsklausel stellt sicher, dass die Unterhaltszahlungen bei Einkommensänderungen von rund 8-10% angepasst werden. Rückwirkende Anpassungen sind möglich.

Verlust des Anspruchs vorbeugen

Um den Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht zu verlieren, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen.
  • Beweise für Eheverfehlungen sichern.
  • Finanzielle Situation klären und wichtige Dokumente kopieren.
  • Professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
  • Diskretion wahren.

Anspannungsgrundsatz beim Ehegattenunterhalt

Der Anspannungsgrundsatz besagt, dass der Unterhaltspflichtige alle Kräfte einsetzen muss, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Bei Verletzung kann das Gericht ein fiktives Einkommen festlegen. Der Unterhalt muss auch bei Arbeitslosigkeit gezahlt werden, wobei der Unterhaltszahler sich um Arbeit bemühen muss.

Ehegattenunterhalt Klage

Eine Klage auf Ehegattenunterhalt kann beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht werden. Ein Anwalt ist ratsam, aber nicht zwingend erforderlich. Bei Unterliegen der Klage besteht Kostenersatzpflicht.

Dauer der Bezahlung des Ehegattenunterhalts

Die Dauer des Ehegattenunterhalts ist nicht festgelegt und kann lebenslang sein. Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederheirat des Expartners oder im Todesfall.

Witwenpension trotz Scheidung?

Geschiedene Ehepartner haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Witwenpension. Diese beträgt 60% der Pension des verstorbenen Ehepartners. Die Voraussetzungen müssen vertraglich geregelt sein.

Unterhalt bei Wiederheirat

Bei Wiederheirat erlischt der Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Der Unterhaltsanspruch lebt bei einer neuen Lebensgemeinschaft wieder auf, wenn diese beendet wird. Der unterhaltspflichtige Expartner muss weiterhin Unterhalt zahlen, wenn die neue Lebensgemeinschaft den Unterhalt nicht decken kann.