Dauerinvalidität in der privaten Unfallversicherung

Welche Rolle spielt der Invaliditätsgrad bei der Leistung der privaten Unfallversicherung?

 

Die private Unfallversicherung ist eine wichtige Absicherung für den Fall eines Unfalls. Sie soll dafür sorgen, dass der Versicherte im Falle einer Invalidität finanziell abgesichert ist. Doch welche Rolle spielt der Invaliditätsgrad bei der Leistung der privaten Unfallversicherung?

 

Grundsätzlich gilt: Je höher der Invaliditätsgrad, desto höher die Leistung der Versicherung. Der Invaliditätsgrad gibt Auskunft darüber, wie stark die Gesundheitseinschränkungen aufgrund des Unfalls sind. Er wird durch ärztliche Gutachten und Untersuchungen ermittelt und in Prozenten angegeben.

 

Der Versicherer ermittelt anhand des Invaliditätsgrades die Versicherungsleistung. 

 

Beispiel: 

 

Eine Dauerinvalidität von 30% führt zu einer Versicherungsleistung in Höhe von 30% der Versicherungssumme. 

Gerade die Ermittlung des Invaliditätsgrades stellt oft einen Streitpunkt zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer dar. 

Neben dem Invaliditätsgrad stellt die sogenannte „Gliedertaxe“ einen wesentlichen Aspekt in der privaten Unfallversicherung dar. 

Die Gliedertaxe ist eine Tabelle, die die einzelnen Körperglieder und Sinnesorgane auflistet und jedem Glied einen bestimmten Invaliditätsgrad zuweist. Bei einem Unfall wird der Invaliditätsgrad des Versicherten anhand der Gliedertaxe ermittelt und die Leistung entsprechend berechnet.

 

Die Gliedertaxe ordnet Körperteilen bestimmte Prozentwerte zu. Diese Prozentwerte sind die Einschränkung der Versicherungssumme. Beispielsweise ist in vielen privaten Unfallversicherungsverträgen dem Arm ein Prozentwert von 70% zugeordnet. Der Versicherungsnehmer erhält daher bei einer Dauerinvalidität des Armes „nur“ eine Versicherungsleistung maximal aus der auf 70% reduzierten Versicherungssumme! 

 

Eine Dauerinvalidität von beispielsweise 30% des Armwertes (das wären 70% der gesamten Versicherungssumme) bedeutet letztlich rechnerisch eine Versicherungsleistung in Höhe von 21% der vereinbarten Versicherungssumme (70% x 30%)! 

 

Der vom Versicherer ermittelte Invaliditätsgrad ist nicht unbedingt endgültig richtig. Häufig werden medizinische Gründe (Krankheiten oder Gebrechen) zur Reduktion des Invaliditätsgrades und damit zur Reduktion der Leistung der Versicherung berücksichtigt, die vom Versicherer nicht berücksichtigt werden dürfen. Altersbedingte übliche Verschleißerscheinungen dürfen nicht zu einer Leistungseinschränkung führen. Der Versicherer hat die Versicherungsleistung nur aufgrund der Unfallfolgen zu erbringen. Die Abgrenzung ist oftmals schwierig. 

 

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